Pressemitteilung des AUMA

November- und Dezemberhilfen

Messen in Deutschland sind seit Anfang November 2020 geschlossen. Dies hatten am 28. Oktober 2020 die Bundeskanzlerin und die Regierungschefs der Bundesländer neben vielen anderen Maßnahmen vereinbart, um die starke Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen. Angesichts der Einschränkungen hat der Bund gleichzeitig weitere Hilfsmaßnahmen für die Wirtschaft beschlossen. Die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und sonstigen Einrichtungen können als Entschädigung für ihre finanziellen Ausfälle die sog. Novemberhilfe geltend machen. Die Novemberhilfe wird aufgrund der Verlängerung der Schließungen als sog. Dezemberhilfe weitergeführt. Die Novemberhilfe und die Dezemberhilfe können auch von öffentlichen Unternehmen beantragt werden.
Unternehmen, die 80% ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungen betroffenen Unternehmen erzielen, werden als indirekt betroffene Unternehmen eingestuft und können ebenfalls die außerordentliche Wirtschaftshilfe für sich beantragen. Das Gleiche gilt für indirekt über Dritte betroffene Unternehmen. Als indirekt über Dritte Betroffene gelten Unternehmen und Soloselbständige, die regelmäßig mindestens 80% ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte erzielen.
Auch verbundene Unternehmen sind antragsberechtigt, wenn mehr als 80% des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt.

Den betroffenen Unternehmen werden pro Woche der Schließungen Zuschüsse in Höhe von bis zu 75% des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt. Eine Deckelung ergibt sich dabei aus den beihilferechtlich zulässigen Förderhöchstgrenzen, die kürzlich von der EU-Kommission deutlich erhöht worden sind. Unternehmen können außerdem jetzt wählen, auf welcher beihilferechtlichen Grundlage sie die November/Dezemberhilfen beantragen. In Betracht kommen z.B. die Kleinbeihilfenregelung und die De-minimis-Verordnung für Beträge bis 2 Millionen Euro. Oder die Fixkostenhilferegelung für Beträge bis 10 Millionen Euro. Erforderlich ist hierbei ein Verlustnachweis in Höhe der geltend gemachten Zuschüsse. Beantragt werden können Zuschüsse in Höhe von 70% (bzw. 90% bei Klein- und Kleinstunternehmen) in Höhe der ungedeckten Fixkosten. Neu hinzugekommen ist die Schadensausgleichsregelung, die keine betragsmäßige Begrenzung hat. Erforderlich ist hierbei der Nachweis eines Schadens durch den behördlich angeordneten Lockdown-Beschluss vom 28. Oktober 2020 (einschließlich dessen Verlängerung). Neben den Verlusten können bei der Schadensausgleichsregelung auch entgangene Gewinne berücksichtigt werden.

November- und Dezemberhilfe können seit Ende Februar 2021 auch für Beträge über 2 Millionen Euro beantragt werden.

Aufgrund der Änderungen der beihilferechtlichen Rahmenbedingungen kann es für Unternehmen sinnvoll sein, nachträglich einen Änderungsantrag zu stellen. Dies gilt z.B. für Unternehmen, die bereits die volle Förderung erhalten haben, ihren Antrag aber lieber rückwirkend auf die neue Schadensausgleichsregelung stützen würden, um sich den Kleinbeihilferahmen für die Überbrückungshilfe III aufzusparen. Auch Antragsteller, denen bisher noch nicht die gesamte beantragte Summe ausgezahlt werden konnte, weil der bisherige Kleinbeihilferahmen (inkl. De-Minimis) bereits ausgeschöpft war, können einen Änderungsantrag stellen. Antragsteller, die einen höheren Förderbedarf als die bisher maximal zulässigen 1 Mio. Euro haben, und denen daher bisher noch nicht die gesamte beantragte Summe ausgezahlt werden konnte, können über einen Änderungsantrag den noch ausstehenden Betrag beantragen.

Anträge auf November- und Dezemberhilfe können noch bis zum 30.04.2021 gestellt werden. Dis ist eine Verlängerung; bisher galten hier die Fristen 31.1.2021 und 31.3.2021.

Für die Novemberhilfe und die Dezemberhilfe werden in einem zweistufigen Verfahren Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 50 Prozent der beantragten Novemberhilfe gewährt, höchstens jedoch bis zu 50.000 Euro pro Antragsteller.

Die November/Dezemberhilfe tritt neben die bereits bestehenden Wirtschaftshilfen; aus anderen Programmen für den Zeitraum November/Dezember in Anspruch genommene Hilfen werden aber angerechnet. Dies betrifft bspw. die Überbrückungshilfe II.

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Novemberhilfe/faq-novemberhilfen.html

Überbrückungshilfe II

Die Überbrückungshilfe bietet finanzielle Unterstützung für KMUs, Soloselbständige und Freiberufler. Das betrifft auch kleine und mittelständische Messeunternehmen, die Corona-bedingt ganz oder teilweise ihren Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Die Unterstützung erfolgt in Form von nicht-rückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten. Je nach Höhe ihrer Fixkosten können Unternehmen für die Monate September bis Dezember bis zu 200.000 Euro an Förderung erhalten.

Antragsberechtigt ist, wer einen Umsatzeinbruch von mindestens 50% in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum zu verzeichnen hat.
Entscheidend für die Höhe der Förderung sind dann die zu erwartenden Umsatzeinbrüche für die Monate September bis Dezember 2020. Die Überbrückungshilfe II erstattet einen Anteil in Höhe von 90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch, 60% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% oder 40% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30%. Die Personalkostenpauschale wurde in der Überbrückungshilfe II auf 20% erhöht. Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50.000 Euro pro Monat. Damit können Unternehmen je nach Höhe betrieblicher Fixkosten für die vier Monate bis zu 200.000 Euro an Förderung erhalten.

Anträge für die branchenoffene Überbrückungshilfe II müssen digital über Steuerberater und Wirtschaftsprüfer über eine IT-Plattform des Bundes gestellt werden. Das Bundeswirtschaftsministerium hat die Antragsfrist bis zum 31.3.2021 verlängert. Außerdem wurde das Instrument der Überbrückungshilfe als Überbrückungshilfe III mit einer Laufzeit bis Ende Juni 2021 verlängert und erweitert.  

Überbrückungshilfe III

In der Verlängerung des Programms sind weitere Verbesserungen enthalten, z.B. durch den Wegfall der Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen bei der Antragsberechtigung und durch die Erweiterung des Katalogs der erstattungsfähigen Kosten um bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 Euro. Damit soll Unternehmen geholfen werden, die Anstrengungen unternehmen, um die gesteigerten Hygieneanforderungen zu erfüllen. Außerdem wurde die mögliche monatliche Förderhöhe deutlich erhöht. Antragsberechtigte Unternehmen können nun bis zu 1,5 Mio. Euro Fixkostenerstattung pro Monat erhalten, verbundene Unternehmen bis zu 3 Mio. Euro.

Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche sollen für den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen können. Dabei sollen sowohl interne als auch externe Ausfallkosten förderfähig sein. Wenn Veranstaltungen Corona-bedingt ausfallen mussten, sollen im Rahmen der Überbrückungshilfe III rückwirkend für den Zeitraum März bis Dezember 2020 zusätzlich zu den übrigen förderfähigen Kosten auch ihre Ausfall- und Vorbereitungskosten geltend gemacht werden können. Dabei sollen sowohl interne projektbezogene (v. a.Personalaufwendungen) als auch externe Kosten (etwa Kosten für beauftragte Dritte, z. B. Grafiker) förderfähig sein. Derzeit werden noch Detailfragen geklärt.

Neustarthilfe

Darüber hinaus wird es im Rahmen der Überbrückungshilfe III Verbesserungen für Soloselbständige geben. Wenn sie ansonsten im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen können und sie ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus selbständiger Tätigkeit erzielt haben, können sie eine einmalige Betriebskostenpauschale, die sog. Neustarthilfe, erhalten.

Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 7.500 Euro. Sie soll als Vorschuss ausgezahlt werden, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen. Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während der siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 Prozent zurückgegangen ist.

Eine Anrechnung der Neustarthilfe auf Sozialleistungen soll nicht erfolgen.

Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III ist seit Mitte Februar möglich. Anträge können bis zum 31. August 2021 gestellt werden.

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Ueberbrueckungshilfe-lll/ueberbrueckungshilfe-lll.html

KfW-Schnellkredite

Die Bundesregierung hat das KfW-Sonderprogramm, einschließlich des KfW-Schnellkredits, bis zum 30.06.2021 verlängert, um Unternehmen weiterhin mit Liquidität zu versorgen. Der KfW-Schnellkredit steht kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie jetzt auch Soloselbständigen und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit dem 1. Januar 2019 am Markt aktiv sind.

Gefördert wir alles, was für die unternehmerische Tätigkeit notwendig ist. Dazu zählen bspw. Anschaffungen wie Maschinen und Ausstattung (Investitionen) und laufende Kosten wie Miete, Gehälter oder Warenlager (Betriebsmittel).

Das Kreditvolumen pro Unternehmensgruppe beträgt bis zu 25% des Jahresumsatzes 2019, maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von über 50 Mitarbeitern, maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50 und maximal 300.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 10.

Voraussetzung ist, dass das Unternehmen in der Summe der Jahre 2017-2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt hat. Das Unternehmen darf zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
Der Zinssatz beträgt aktuell 3% mit einer Laufzeit von 10 Jahren. Es können bis zu 2 tilgungsfreie Jahre zu Beginn der Laufzeit beantragt werden. Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100% durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes. Der Kreditnehmer haftet für die Rückzahlung. Die Kreditbewilligung erfolgt jedoch ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Hierdurch soll der Kredit schnell bewilligt werden können. Außerdem sind keine Sicherheiten zu stellen.

Verbessert wurden darüber hinaus die Regelungen zur Tilgung der KfW-Schnellkredite. Möglich ist nun auch die vorzeitige anteilige Tilgung ohne Vorfälligkeitsentschädigung.

https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/KfW-Corona-Hilfe/

Einen aktuellen Überblick über alle Hilfen für Unternehmen stellt die Bundesregierung unter folgendem Link zur Verfügung:

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/info-unternehmen-selbstaendige-1735010

Kategorien: Corona

0 Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Avatar-Platzhalter

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Seite verwendet Cookies, um die Nutzerfreundlichkeit zu verbessern. Mit der weiteren Verwendung stimmen Sie dem zu.